Satzung
Bürgerverein Kalk e. V., gegründet 1951
Satzung vom 14.11.2017
I. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1) Der Verein führt den Namen Bürgerverein Kalk e. V..
2) Er hat seinen Sitz in Köln-Kalk.
3) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 AO). Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2) Der Verein ist keiner politischen Richtung verbunden.
3) Der Verein ist gemeinnützig im Sinne des Einkommensteuerrechts.
4) Der Verein verfolgt seine Ziele unter Wahrung der ethnischen, politischen, religiösen und sexuellen Neutralität. Dies zum Wohle der Entwicklung des Stadtteils und der Verschaffung eines größeren Gewichtes des Veedels in Öffentlichkeit und Verwaltung, dies insbesondere durch
a) die Kooperation mit anderen Kalker Vereinen, Kirchen, Initiativen und öffentlichen Einrichtungen,
b) die Bündelung der Interessen und Aktivitäten im Veedel,
c) Pflege und Förderung von Brauchtum und Kultur,
d) die Organisation geeigneter Veranstaltungen zum Wohle der Entwicklung des Stadtteils,
e) die Unterstützung von Spielplatz- und Parkpatenschaften im Stadtteil,
f) die Unterstützung der Jugendarbeit der gemeinnützigen Kalker Vereine, Kirchen und Schulen,
g) die Unterstützung der Seniorenarbeit im Stadtteil, geselliger Veranstaltungen und Fahrten für Seniorinnen und Senioren,
h) die Förderung und Unterstützung der Integration im Stadtteil.
II. Mitgliedschaft
§ 3 Mitgliedschaft:
1) Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand des Bürgervereins Kalk e. V.
2) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
3) Ehe- und Lebenspartner mit gleichem Wohnsitz können zu einem reduzierten Beitrag Vereinsmitglied werden. Beide Partner verfügen jeweils über eine Stimme auf der Mitgliederversammlung.
4) Juristische Personen verfügen auf der Mitgliederversammlung über eine Stimme.
5) Die Mitglieder haben jährlich einen Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitglieder-versammlung festgelegt. Austritt und Ausschluss führen zu keinerlei Anspruch auf Rückerstattung von geleisteten Beiträgen. Der Beitrag ist fällig bis zum 31. Januar des Geschäftsjahres, bzw. spätestens vier Wochen nach Eintritt in den Verein für das laufende Geschäftsjahr. Die Beitragszahlung erfolgt vorrangig per Lastschriftverfahren.
6) Natürliche Personen, die sich um die bürgerlichen Interessen des Stadtteils besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands und durch Beschluss der Mitgliederversammlung Ehrenmitglied des Bürgervereins werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des jeweiligen Jahres. Die Kündigung muss dem Vorstand bis zum 30.9. eines Jahres schriftlich vorliegen. Bei später eingehender Kündigung ist der Beitrag noch fürs Folgejahr fällig.
2) Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, sein Ansehen schädigen oder ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Bei Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. – Das Mitglied ist mindestens zwei Mal schriftlich zu mahnen, bevor der Vorstand den Ausschluss beschließt.
III Organe
§ 5 Mitgliederversammlung
1) Für die Mitgliederversammlung gilt folgendes:
a) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, eines jeden Jahres einberufen werden. Außerdem dann, wenn es mindestens ein Vorstandsmitglied fordert oder 10 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich gegenüber dem Verein verlangen.
b) Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung aller Mitglieder per Brief, Briefkasteneinwurf oder E-Mail (vertraulich) unter Beifügung der Tagesordnung 14 Tage vor dem Termin einberufen.
c) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
d) Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Zu Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind abweichende Mehrheiten bestimmt.
e) Das aktive und passive Wahlrecht haben nur Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag zum Zeitpunkt der Wahl bezahlt haben.
f) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie in der Einladung angekündigt worden ist. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen/ rechtlichen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Änderungen müssen allen Mitgliedern schriftlich/ per Mail, zeitnah mitgeteilt werden. Diese Änderungen sind den Mitgliedern auf der nächsten folgenden Mitgliederversammlung zur Zustimmung vorzulegen. Dieser Beschluss bezieht sich nicht auf sonstige Satzungsbestimmungen.
2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Die Wahl der Vorstandsmitglieder für jeweils drei Jahre. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis der neu gewählte Vorstand beim Notar gewesen ist.
b) Die Wahl der Kassenprüfer. Wahlperiode geht über drei Jahre.
b) Die jährliche Entlastung des Vorstandes nach Billigung des Geschäfts- und Kassenberichtes.
c) Der Beschluss von Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
3) Die Mitgliederversammlung entscheidet
mit einfacher Mehrheit, außer in den vom Gesetz und der Satzung genannten Fällen. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen muss ein Versammlungsleiter, sowie ein/e Protokollführer/in gewählt werden.
4) Beschlüsse werden in offener Abstimmung herbeigeführt. Durch Beschluss können Abstimmungen geheim erfolgen. Bei Wahlen erfolgt die Abstimmung auf Antrag geheim.
5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dies soll möglichst von einem/r je Versammlung gewählten Protokollführer/in unterzeichnet werden.
§ 6 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf natürlichen Personen, wobei die/der 1. und die/ der 2. Vorsitzende und die/ der Schatzmeister/in gewählt Mitgliederversammlung auf jeden Fall zu wählen sind.
a) 1. Vorsitzende:r
b) 2. Vorsitzende:r
c) Schatzmeister:in
d) weitere Vorstandsmitglieder:innen
2) Der Verein kann rechtsgeschäftlich nur durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam handeln.
3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen. Die Mitglieder sind darüber umgehend zu informieren. Das Ausscheiden ist nur möglich durch eingeschriebenen Brief an das vom Verein bestimmte Notariat und einer Kopie an den Vereinsvorsitzenden resp. an seinen Stellvertreter.
4) Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Bürgervereins sein.
§ 7 Beirat
1) Der Vorstand kann einen Beirat berufen, in dem sich möglichst die Vielfalt der Kalker Bevölkerung widerspiegelt.
2) Der Beirat berät den Vorstand bei seinen Entscheidungen und hat ein Vorschlagsrecht.
3) Die Mitglieder des Beirats können zu den sie betreffenden Tagesordnungspunkten eingeladen werden.
4) Der Vorstand hat selber Sitz und Stimme im Beirat und leitet dessen Versammlungen.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes und Vorstandssitzungen
1) Der Vorstand berät und beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, die sich aus Gesetz, Satzung oder tatsächlichen Gegebenheiten ergeben. Er muss der Mitgliederversammlung jährlich einen Geschäftsbericht und einen Kassenbericht vorlegen, die gebilligt werden müssen. Darüber hinaus hat er die Mitglieder regelmäßig über seine Aktivitäten in geeigneter Form durch Internet oder Berichte zu informieren.
2) Sitzungen des Vorstandes müssen mindestens vierteljährlich vom Vorsitzenden in geeigneter Form einberufen werden. Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Er hat die Sitzung darüber hinaus einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins es erfordert oder es eine Mehrheit der Vorstandsmitglieder es verlangt.
3) Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn alle Vorstandsmitglieder über die Sitzung informiert worden sind und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
4) Abstimmungen werden in offener Form vorgenommen, außer eine geheime Form wird verlangt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des/ der Vorsitzenden doppelt.
5) Der Vorstand kann Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen, diese sind in der folgenden Vorstandssitzung zu protokollieren.
6) Der Vorstand kann Projektleiter für bestimmte Sonderaufgaben berufen.
§ 9 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
1) Der/ die Vorsitzende repräsentiert den Verein. Er/ sie leitet die Vorstandssitzungen, die Mitgliederversammlungen sowie öffentliche Veranstaltungen.
2) Der/ die 2. Vorsitzende vertritt und unterstützt den/ die Vorsitzende bei dessen Aufgaben.
3) Der/ die Schatzmeister/in führt verantwortlich die Kasse, die Kontoführung und das Kassenbuch des Vereins.
§ 10 Kassenprüfer
1) Mit dem Vorstand werden mindestens zwei Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung gewählt.
2) Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder des Beirates sein.
3) Die Kassenprüfer haben die Kasse, einschließlich der Kassenbücher, mindestens einmal jährlich zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
IV. Schlussbestimmungen
§ 11 Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei die Mehrheit der Mitlieder entscheidet. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder. Wenn bei der entscheidenden Versammlung weniger Mitglieder anwesend sind, muss eine neue Versammlung einberufen werden, was nach einer Pause von 30 Minuten möglich ist. Dann entscheidet die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Bei Auflösung fällt das Vermögen des Vereins zu jeweils 50 % an die Katholische Kirchengemeinde Kalk sowie an die Evangelische Kirchengemeinde Köln-Kalk. Die Kirchengemeinden haben die Mittel ausschließlich für ihre Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden.
Köln, den 24.01.2018 genehmigt vom Amtsgericht Köln